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   LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 13/17   

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LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 13/17 (https://dejure.org/2019,4143)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.02.2019 - 45 O 13/17 (https://dejure.org/2019,4143)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Februar 2019 - 45 O 13/17 (https://dejure.org/2019,4143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 286 ZPO, § 287 Abs 1 ZPO, § 304 ZPO, § 195 BGB, § 823 Abs 2 BGB
    Kartellschadenersatz: Bindungswirkung eines seitens der Europäischen Kommission festgestellten Verstoßes; Beweismaß hinsichtlich eines Schadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 13/17
    Dabei greift die Bindungswirkung des § 33 Absatz 4 GWB auch in Fällen ein, in denen die Entscheidung nach dem 30.06.2005, dem Inkrafttreten der 7. GWB Novelle, rechtskräftig geworden ist, auch wenn das kartellsrechtswidrige Verhalten in der Zeit davor stattfand (vergleiche BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 31; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 33 Randnummer 44).

    § 33 Absatz 5 GWB 2005 ist anwendbar auch auf Ansprüche, die vor seinem Inkrafttreten am 01.07.2005 entstanden und noch nicht verjährt sind (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 62 ff.).

    Schadensersatzansprüche, die bereits vor Inkrafttreten von § 33 Abs. 3 S. 3 und 4 GWB 2005 entstanden sind, sind demnach auch für die Zeit ab Juli 2005 nicht nach dieser Norm zu verzinsen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, juris Rn. 49).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 13/17
    Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 11.12.2018 - KZR 26/17 -, Schienenkartell.

    Gleichwohl genügen nach Auffassung der Kammer die vorliegenden Umstände nicht, um einen kartellbedingten Schaden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, denn die Umsetzung der Absprachen kann insbesondere in der Anfangsphase eines Kartells auf praktische Schwierigkeiten stoßen (BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17 -, Schienenkartell, juris Rn. 62; a.A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 VI -U (Kart) 17/17 -).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 13/17
    Sollte dies der Fall sein, wäre es Sache der Beklagten, hierzu konkret und im Einzelnen vorzutragen und den genauen Inhalt der kollusiven Absprachen umfassend und in Details offenzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 - VI-U (Kart) 17/17 - LG Stuttgart, Grundurteil vom 11.02.2019 - 45 O 4/17-, Ziff. II. 6 sowie 45 O 5/17, Ziff. II. 4).

    Gleichwohl genügen nach Auffassung der Kammer die vorliegenden Umstände nicht, um einen kartellbedingten Schaden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, denn die Umsetzung der Absprachen kann insbesondere in der Anfangsphase eines Kartells auf praktische Schwierigkeiten stoßen (BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17 -, Schienenkartell, juris Rn. 62; a.A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 VI -U (Kart) 17/17 -).

  • LG Stuttgart, 30.04.2018 - 45 O 1/17

    Schadensersatzansprüche eines Lkw-Käufers gegen den Lkw-Hersteller wegen eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 13/17
    Die Geschädigten hätten allenfalls Mutmaßungen anstellen können, auf die nicht einmal eine Feststellungsklage gestützt werden konnte (vergleiche LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018 - 45 O 1/17 -, Juris, Randnummer 67 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 2/17
    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 13/17
    Der Einwand greift vorliegend nicht durch, denn es findet jedenfalls kein vollständiges, auf erste Sicht feststellbares Passing on statt (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - U (Kart) 2/17 -, Juris, Randnummer 157), wobei die Zulässigkeit des Einwands ohnehin fraglich erscheint, da die LKW als Betriebsmittel eingesetzt, eine eigene Wertschöpfung mit ihnen erzielt und sie nicht lediglich als Ware gehandelt wurden (vergleiche LG Stuttgart, Grundurteil vom 08.10.2018 - 45 O 6/17 -, Ziff. 8 b).
  • LG Köln, 17.01.2013 - 88 O 1/11

    Telekom muss wegen Abforderung kartellrechtswidrig überhöhter Entgelte im

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 13/17
    Bei der Einleitung im Sinne von § 33 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 GWB ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert, da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vergleiche Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff.; derselbe, die Verjährungshemmung gemäß § 33 Absatz 5 GWB, WuW 2014, 937 ff.; anderer Ansicht: LG Köln, Urteil vom 17.01.2013 - 88 O 1/11 -, CR 2013, 297).
  • LG Stuttgart, 12.11.2018 - 45 O 6/17

    Wettbewerbsbeschränkung: Kartellschadensersatzanspruch eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 13/17
    Der Einwand greift vorliegend nicht durch, denn es findet jedenfalls kein vollständiges, auf erste Sicht feststellbares Passing on statt (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - U (Kart) 2/17 -, Juris, Randnummer 157), wobei die Zulässigkeit des Einwands ohnehin fraglich erscheint, da die LKW als Betriebsmittel eingesetzt, eine eigene Wertschöpfung mit ihnen erzielt und sie nicht lediglich als Ware gehandelt wurden (vergleiche LG Stuttgart, Grundurteil vom 08.10.2018 - 45 O 6/17 -, Ziff. 8 b).
  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 13/17
    Die Anspruchsgrundlage eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus dem im jeweiligen Belieferungszeitraum geltenden Recht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10 -, ORWI, juris Rn. 13).
  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 13/17
    Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14 -, Lottoblock II, Juris, Randnummer 47).
  • BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Voraussetzungen der Zurückverweisung durch

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 13/17
    Darüber hinaus ist zumindest wahrscheinlich, dass der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe nebst Zinsen besteht (BGH, NJW-RR 2005, 928; Musielak/Voit, a. a. O., Randnummern 7 und 17).
  • LG Stuttgart, 11.02.2019 - 45 O 4/17

    LKW-Kartell - Schadensersatzansprüche eines Speditionsunternehmens bei einem

  • LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18

    LKW-Kartell - Wettbewerbsbeschränkung: Anscheinsbeweis für Kartellbetroffenheit

    Auch der Vortrag der Beklagten, die Europäische Kommission habe während des Kartellzeitraumes in den Jahren 2006 und 2008 das Bestehen eines intensiven Wettbewerbes zwischen LKW-Herstellern festgestellt, erschüttert den Anscheinsbeweis nicht, da kein konkreter Bezug zu den Auswirkungen der bebußten Verhaltensweisen (vor allem der Absprache zu Bruttolistenpreiserhöhungen) zu erkennen ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 62, 63).

    Das hat die Beklagte vorliegend unterlassen (LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 48 - 51).

    Insoweit ist auch der Hinweis der Beklagten auf das von ihr eingeholte ökonomische Sachverständigengutachten wenig hilfreich; die allgemeine Möglichkeit, dass ein Informationsaustausch auch zu niedrigeren Preisen führen könne, erklärt nicht die lange Aufrechterhaltung des vorliegenden rechtswidrigen Kartells (LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 49).

    Für ein solch ungewöhnliches und wirtschaftlich nicht nachvollziehbares Verhalten trägt die Beklagte nichts Konkretes vor (LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 50).

    Sollte das so sein, wäre es Sache der Beklagten, dazu konkret und im Einzelnen vorzutragen und den genauen Inhalt der kollusiven Absprache umfassend und detailreich offenzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 - VI-U Kart 17/17; LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 53).

    Der Klägerin liegen naturgemäß keine näheren Informationen zum kollusiven Informationsaustausch vor (LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 54).

    Diese geht nämlich dahin, dass sich das Ausgangsniveau der Preisgestaltung wie auch der letztlich zu zahlende Endpreis aufgrund der Abstimmung auf einem höheren Niveau bewegten, als sie dies ohne Preiskoordinierung getan hätten (LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 60).

    Abzustellen ist nicht auf die Durchsuchungen am 18.01.2011 oder den Presseberichten hierüber im März 2011, da zu diesem Zeitpunkt für die Geschädigten noch nicht ersichtlich war, ob es tatsächlich Absprachen zwischen den Herstellern gab, welche LKWs oder Dienstleistungen betroffen waren und in welchen Zeiträumen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 73 - 75).

    Bei der Einleitung im Sinne von § 33 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GWB ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss, vorliegend datiert auf den 20.11.2014, abzustellen, da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2019 - 45 O 13/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 81 m.w.N.).

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